Reverse-Charge-Verfahren: neuer Vordruck

24. April 2026

Ein Unternehmer wird als Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er selbst Bauleistungen von einem anderen Unternehmer bezieht. Voraussetzung ist, dass von seinen Gesamtumsätzen mindestens 10% auf Bauleistungen entfallen. Der Nachweis durch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG hat lediglich Indizwirkung und ersetzt nicht die Notwendigkeit der Vorlage einer Bescheinigung USt 1TG. Der leistende Unternehmer stellt Nettorechnungen aus und weist in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hin.

Werden Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger also Schuldner der Umsatzsteuer. Davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster USt 1 TG als Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen neu bekannt gegeben. 

Entscheidend ist, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der solche Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG). Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn das für seine Besteuerung zuständige Finanzamt ihm eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat. Wichtig ist dabei, dass diese Bescheinigung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültig ist.

Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 3 – S 7279/00059/002/091 | 09-04-2026

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